Inzidenzwert 0-35
Für das Angeln ist keine Personbegrenzung mehr notwendig.
Für Versammlungen, Sitzungen und sonstige Vereinsveranstaltungen gelten folgende Regelungen:
In der CoronaSchVO vom 24. Juni 2021 in der ab dem 10. Juli 2021 gültigen Fassung ist die Zulässigkeit von Vereinsversammlungen in § 18 Veranstaltungen und Versammlungen geregelt. Sie richtet sich nach den jeweils aktuellen Inzidenzstufen:
Zulässigkeit von Vereinsveranstaltungen (PDF)
Alle Angaben ohne Gewähr