Häufige Fragen

Hier finden Sie viele Fragen zu Themen rund um den Verein und die Fischerei

Ich habe meine Angelpapiere verloren. Wie kann ich Ersatz beschaffen?
Haben Sie die Prüfung vor 1973 abgelegt, werden die Prüfungsunterlagen beim LFV oder Ihrem damaligen Verband aufbewahrt. Wurde das Prüfungszeugnis nach Inkrafttreten des Fischereigesetzes 1973 ausgestellt, können Ihnen die Unteren Fischereibehörden bei den Kreisen oder kreisfreien Städten weiterhelfen.

Ich habe noch nie geangelt. Welche Schritte sind notwendig, damit ich diesem Hobby nachgehen kann?
Sie müssen zunächst eine Fischerprüfung bei der Unteren Fischereibehörde des Kreise oder der kreisfreien Stadt ablegen. Zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung empfehlen wir, den Lehrgang bei einem örtlichen Fischereiverein zu besuchen. Zum Studium der Prüfungsinhalte ist das "Arbeitsbuch Fischerprüfung" geeignet. Nach dem Bestehen der Fischerprüfung müssen Sie bei der Unteren Fischereibehörde einen Jahresfischereischein lösen. Nun können Sie bereits einen Gast- bzw. Tagesschein erwerben und loslegen. Wenn Sie die Gewässer in Ihrem Umfeld häufiger befischen möchten, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Fischereiverein. Dort können Sie Mitglied werden und mit einem Fischereierlaubnisschein die Pachtgewässer des Vereins ganzjährig befischen.

Wo steht, dass das Benutzen eines Setzkeschers verboten ist?
Ausdrücklich ist die Benutzung des Setzkeschers nicht geregelt, es sei denn der Verein hat einen entsprechenden Text auf dem Erlaubnisschein abgedruckt.
Der Verband muss jedoch jedem Angler empfehlen, die Entscheidung für den Setzkescher von einem "vernünftigen Grund" abhängig zu machen. Nach §1 des Tierschutzgesetzes ist dieser nämlich erforderlich, um einem Wirbeltier "Schmerzen, Leiden oder Schäden" zufügen zu dürfen. Ob die Hälterung von Fischen im Setzkescher diesem Tatbestand entspricht, wird leider von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt und hängt u. a. von den Bedingungen der Hälterung, z. B. Größe und Beschaffenheit des Setzkeschers, Strömung, Dauer der Hälterung etc. ab.

Ab wann dürfen Kinder angeln?
Durch Initiative des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe ist es Kindern unter 10 Jahren seit März 2010 erlaubt, in Begleitung von erwachsenen Fischereischeininhabern zu angeln. Dabei gelten folgende Einschränkungen:

  1. Alle Vorgänge des Angelns, die von Kindern unter 10 Jahren beherrscht werden können, sind den Kindern unter unmittelbarer Aufsicht und Einwirkung von erwachsenen Fischereischeininhabern im Sinne einer Unterstützung bei der Ausübung des Fischfangs grundsätzlich erlaubt. Dazu kann auch das Halten einer Handangel im Einwirkungsbereich des Fischereischeininhabers gehören.
  2. Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind die tierschutzrelevanten Vorgänge beim Angeln, insbesondere das Abhaken und Töten von Fischen.
  3. Die begleitenden erwachsenen Fischereischeininhaber tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Beschränkungen des Angelns mit Kindern.

Gilt eine in anderen Bundesländern abgelegte Fischerprüfung auch in NRW?
In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, wenn der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Lande Nordrhein-Westfalen hatte.