Häufige Fragen
Hier finden Sie viele Fragen zu Themen rund um den Verein und die Fischerei
Ich habe meine Angelpapiere verloren. Wie kann ich Ersatz beschaffen?
Haben Sie die Prüfung vor 1973 abgelegt, werden die Prüfungsunterlagen
beim LFV oder Ihrem damaligen Verband aufbewahrt. Wurde das
Prüfungszeugnis nach Inkrafttreten des Fischereigesetzes 1973
ausgestellt, können Ihnen die Unteren Fischereibehörden bei den Kreisen
oder kreisfreien Städten weiterhelfen.
Ich habe noch nie geangelt. Welche Schritte sind notwendig, damit ich diesem Hobby nachgehen kann?
Sie müssen zunächst eine Fischerprüfung bei der Unteren
Fischereibehörde des Kreise oder der kreisfreien Stadt ablegen. Zur
Vorbereitung auf die Fischerprüfung empfehlen wir, den Lehrgang bei
einem örtlichen Fischereiverein zu besuchen. Zum Studium der
Prüfungsinhalte ist das "Arbeitsbuch Fischerprüfung"
geeignet. Nach dem Bestehen der Fischerprüfung müssen Sie bei der
Unteren Fischereibehörde einen Jahresfischereischein lösen. Nun können
Sie bereits einen Gast- bzw. Tagesschein erwerben und loslegen. Wenn
Sie die Gewässer in Ihrem Umfeld häufiger befischen möchten, empfiehlt
sich die Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Fischereiverein. Dort können
Sie Mitglied werden und mit einem Fischereierlaubnisschein die
Pachtgewässer des Vereins ganzjährig befischen.
Wo steht, dass das Benutzen eines Setzkeschers verboten ist?
Ausdrücklich
ist die Benutzung des Setzkeschers nicht geregelt, es sei denn der
Verein hat einen entsprechenden Text auf dem Erlaubnisschein
abgedruckt.
Der Verband muss jedoch jedem Angler empfehlen, die
Entscheidung für den Setzkescher von einem "vernünftigen Grund"
abhängig zu machen. Nach §1 des Tierschutzgesetzes ist dieser nämlich
erforderlich, um einem Wirbeltier "Schmerzen, Leiden oder Schäden"
zufügen zu dürfen. Ob die Hälterung von Fischen im Setzkescher diesem
Tatbestand entspricht, wird leider von der Rechtsprechung
unterschiedlich beurteilt und hängt u. a. von den Bedingungen der
Hälterung, z. B. Größe und Beschaffenheit des Setzkeschers, Strömung,
Dauer der Hälterung etc. ab.
Ab wann dürfen Kinder angeln?
Durch Initiative des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe ist es Kindern unter 10 Jahren seit März 2010 erlaubt, in Begleitung von erwachsenen Fischereischeininhabern zu angeln. Dabei gelten folgende Einschränkungen:
- Alle Vorgänge des Angelns, die von Kindern unter 10 Jahren beherrscht werden können, sind den Kindern unter unmittelbarer Aufsicht und Einwirkung von erwachsenen Fischereischeininhabern im Sinne einer Unterstützung bei der Ausübung des Fischfangs grundsätzlich erlaubt. Dazu kann auch das Halten einer Handangel im Einwirkungsbereich des Fischereischeininhabers gehören.
- Ausgenommen von den genannten Tätigkeiten sind die tierschutzrelevanten Vorgänge beim Angeln, insbesondere das Abhaken und Töten von Fischen.
- Die begleitenden erwachsenen Fischereischeininhaber tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Beschränkungen des Angelns mit Kindern.
Gilt eine in anderen Bundesländern abgelegte Fischerprüfung auch in NRW?
In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort
geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden
anerkannt, wenn der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen
ständigen Wohnsitz nicht im Lande Nordrhein-Westfalen hatte.
