Bevor der Fischbesatz getätigt und bei der Landwirtschaftskammer (über den jeweiligen Landesverband) beantragt wird, teilen Sie Ihre Besatzplanung (Voranmeldung) so genau wie möglich dem Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. mit. Hierfür erhalten Sie per Rundschreiben das farbige Formblatt Fischbesatzmaßnahme 20XX (Folgejahr), das bis zum 01.11. eines jeden Jahres für das Folgejahr einzureichen ist.
Fischbesatzbeihilfe – Antrag für Landesmittel –
Ausschließlich das Formblatt FBM (bitte 3‐fach) verwenden. Es ist als Anlage 5 unter www.umwelt.nrw.de/naturschutz/fischerei/foerderung/index.php (pdf) eingestellt. Die Einreichung bei der Landwirtschaftskammer erfolgt über den Landesfischereiverband.
1. Antragsteller
Stellen Sie sicher, dass Sie von der Landwirtschaftskammer im Vorjahr eine Unternehmernummer erhalten haben, und tragen Sie diese ein (Anträge ohne Unternehmernummer werden durch die Landwirtschaftkammer nicht bearbeitet).
Sollte das nicht der Fall sein, erhalten Sie auf Anfrage bei der Landwirtschaftskammer oder dem Landesfischereiverband ein entsprechendes Antragsformular.
Beachten Sie bitte, dass ausschließlich in diesem Antragsformular die Bankverbindung Ihres
Vereins eingetragen wird.
Für beide Formblätter gelten folgende Angaben: Vollständiger Vereinsname und die offizielle aktuelle Anschrift, sowie der Ansprechpartner/Zuständigkeit für den Fischbesatzantrag mit aktueller Telefonnummer und E‐Mail‐Adresse, vorzugsweise die Erreichbarkeit tagsüber (Mobilfunknummer).
2. Beantragte Maßnahme
Fischbesatzmaßnahmen werden für gewöhnlich aus Gründen der beeinträchtigten, natürlichen Fortpflanzung (Nummer 2.4.1) einer Fischart getätigt.
Sollte dies bei Ihrer Maßnahme nicht der Fall sein und die Begründung lässt sich für Sie nicht eindeutig bestimmen, lassen Sie sich bitte durch Dr. Möhlenkamp, Dr. Schmidt oder Dr. Niepagenkemper beraten.
2.2 Angaben zu den Besatzgewässern
Da die Angaben für die Rubrik Besatzgewässer Vollständigkeit voraussetzen, überprüfen Sie bitte Ihre Pacht‐ oder Kaufunterlagen des betreffenden Gewässers.
Bitte überlassen Sie auch eine aktuelle Kopie dem Landesfischereiverband, siehe 7.1
Zur Berechnung der Höchstgrenze Ihrer Besatzförderung ist die genaue Anzahl der im Vorjahr herausgegebenen Jahresfischereierlaubnisscheine ausschlaggebend, dabei werden pro Jahreserlaubnisschein € 10,‐ zugrunde gelegt (im Falle einer 50%igen Förderung € 20,‐, s. u.).
3. und 4. Beantragte Zuwendung und Vorsteuerabzug
Die beantragte Zuwendung beträgt in der Regel 30 %* der Rechungssumme. Ist Ihr Verein nicht vorsteuerabzugsberechtigt (Regelfall), ist die Brutto‐Rechnungssumme als Grundlage zu nehmen. Ist Ihr Verein vorsteuerabzugsberechtigt, ist die Netto‐Rechnungssumme Grundlage der Berechnung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Dr. Möhlenkamp, Dr. Schmidt oder Dr. Niepagenkemper.
*Ausnahmen sind z. B. der Besatz von Bachforellen (3‐5 cm, Brütlinge und Eier) in der Forellenregion, der mit 50% gefördert wird. Weiterhin ist Aalbesatz in der 1a‐ und 1b‐Kulisse mit 40% förderfähig, in der 2a‐Kulisse mit 30%. Wir machen vorsorglich auf die Bagatellgrenze in Höhe von € 100,‐ aufmerksam, d.h. die errechnete Zuwendung sollte € 100,‐ nicht unterschreiten.
5.1 Sachbericht
Im Sachbericht begründen Sie bitte die biologische Notwendigkeit des Fischbesatzes und den Verlauf der Besatzaktion (Notwendigkeiten sind z. B. die eingeschränkte natürliche Fortpflanzung, das Fehlen von Laichhabitaten aufgrund von Gewässerausbau, erhöhter Kormoran‐Fraßdruck etc.).
5.2 Zahlenmäßige Nachweise, Zusammenstellung der Rechnungen
Ausschließlich die Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege (oder Online‐Belege) und je 2 zusätzliche Kopien sind notwendig.
Bitte achten Sie bereits vor der Rechnungserstellung durch Ihren Lieferanten darauf,
dass die Mengen, Fischarten und ‐größen vollständig angegeben werden. Trennen
Sie bitte Rechnungen/Lieferscheine für unterschiedliche Besatzgewässer; das ist für Sie und die jeweiligen Sachbearbeiter übersichtlicher.
6. Anlagen
Entsprechend der eingereichten Anlagen kreuzen Sie bitte an, was beigefügt wurde,
damit sichergestellt werden kann, dass die Unterlagen vollständig eingereicht bzw.
weitergeleitet wurden.
Ihr Antrag wird zum Abschluss mit Datum und Vereinstempel vom Vereinsvorsitzenden (oder einer gesetzl. bestimmten Vertretung) unterschrieben.
Abgabefrist
Die Frist für das abzurechnende Besatzjahr endet am 15. März des Folgejahres. Zu diesem Zeitpunkt sollten die vollständigen Unterlagen beim Landesfischereiverband vorliegen, um die fristgerechte Einreichung bei der Landwirtschaftskammer bis zum 31. März zu gewährleisten.
